Die Leistungen der sieben anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes an Entwicklungshelferinnen und -helfer sind im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) geregelt.
Das Gesetz definiert Entwicklungshelfer/innen als Fachkräfte, die für eine befristete Zeit "ohne Erwerbsabsicht" in Projekten und Programmen der Partner mitarbeiten. Sie sind also keine Arbeitnehmer/innen im üblichen Sinne, sondern erhalten statt eines Gehalts ein monatliches Unterhaltsgeld, dessen Höhe sich z.B. an den Lebenshaltungskosten des Einsatzlandes bemisst. Zusätzlich wird eine umfangreiche soziale Absicherung gewährleistet.
Die Unterhaltssicherung ist bei den einzelnen Entwicklungsdiensten unterschiedlich (z.B. pauschaliert oder individuell berechnet) geregelt.
Ein abzuschließender Dienstvertrag muss folgende Leistungen vorsehen:
Die Wiedereingliederungsbeihilfe wird am Ende des Vertrages ausgezahlt.
Mitausreisende Familienangehörige sind sowohl bei der sozialen Sicherung als auch beim Unterhaltsgeld im gesetzlich vorgegebenen Rahmen eingeschlossen.